(1) Der Tiroler Bergwacht obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
a) | die Ausführung von Dienstaufträgen der Bezirksverwaltungsbehörde und in deren Rahmen die Erteilung von Dienstaufträgen durch Leitungsorgane der Tiroler Bergwacht sowie deren Ausführung nach Maßgabe der Dienstvorschrift (§ 6) sowie die Mitwirkung an Einsätzen bei Katastrophen im Sinn des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und die Mitwirkung bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erfordern; | |||||||||
b) | die Mitwirkung an vom Land Tirol durchgeführten Aufklärungsaktionen zum Schutz der Umwelt; | |||||||||
c) | die Ausbildung der Anwärter und die Fortbildung der Bergwächter nach Maßgabe der Dienstvorschrift. |
(2) Der Tiroler Bergwacht obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) | die Erlassung und die Änderung der Satzung; | |||||||||
b) | die Wahl der Organe; | |||||||||
c) | die Ausstellung einer Bestätigung über die Tätigkeit als Anwärter; | |||||||||
d) | die Verwaltung des Vermögens; | |||||||||
e) | die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung; | |||||||||
f) | die Anstellung von Bediensteten; | |||||||||
g) | alle für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. a innerhalb der Tiroler Bergwacht notwendigen vorbereitenden und koordinierenden Tätigkeiten; | |||||||||
h) | die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Ansehens der Tiroler Bergwacht; | |||||||||
i) | die Verleihung von Ehrenzeichen; | |||||||||
j) | die Abgabe einer Stellungnahme nach § 2 Abs. 1 und 6 und § 6. |
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