§ 23 T-BergWG Gebarung

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Tiroler Bergwacht erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Zuweisungen des Landes,

b)

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

c)

Spenden und

d)

sonstige Einnahmen.

(2) Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März jeden Jahres.

(3) Der Landesleiter hat den Entwurf des Jahresvoranschlages für das kommende Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 15. Februar festsetzen kann. Die im Jahresvoranschlag vorgesehenen Ausgaben dürfen die darin vorgesehenen Zuweisungen des Landes an die Tiroler Bergwacht nur so weit überschreiten, als diese Überschreitung durch andere Einnahmen gedeckt ist.

(4) Der Landesleiter hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr dem Landesausschuss so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser ihn bis spätestens 30. Juni genehmigen kann.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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