§ 1 T-BergWG Aufgaben

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:

a)

Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33;

b)

die in der Anlage zu § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;

c)

Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991;

d)

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990;

e)

Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;

f)

Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997;

g)

Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58;

h)

Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37.

(2) Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften in dem durch § 5 festgelegten Umfang mitzuwirken.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften obliegt.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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