§ 28 T-BergWG Zwangsmittel der Aufsicht

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Tiroler Bergwacht hat das Ergebnis von Wahlen unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen einer Woche nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach der Mitteilung des Ergebnisses an die Landesregierung nicht mehr zulässig.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht, die gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(3) Unterlässt ein Organ der Tiroler Bergwacht die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Tiroler Bergwacht treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder der Tiroler Bergwacht unbedingt erforderlich ist.

(4) Verletzt der Landesleiter, ein Bezirksleiter, ein Einsatzstellenleiter oder ein Rechnungsprüfer oder der Stellvertreter eines dieser Organe bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen oder des eigenen Wirkungsbereiches ein Gesetz, eine Verordnung oder die Satzung, befolgt er eine Dienstvorschrift oder eine Weisung nicht oder schädigt er das Ansehen der Tiroler Bergwacht erheblich, so ist er von der Aufsichtsbehörde des Amtes zu entheben.

(5) Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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