§ 6 T-BergWG Dienstvorschrift

T-BergWG - Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Landesregierung hat nach Anhören der Tiroler Bergwacht durch Verordnung in einer Dienstvorschrift nähere Bestimmungen zu erlassen über:

a)

die Anzahl, die örtliche Gliederung und die Festlegung des Mitgliederstandes der Einsatzstellen;

b)

die Kriterien für die Aufnahme von Anwärtern;

c)

den Inhalt und den Umfang der Aus- und Fortbildung sowie deren Durchführung;

d)

die Gestaltung und Verwendung der Dienstkleidung;

e)

die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-BergWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-BergWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-BergWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-BergWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-BergWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BergWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 T-BergWG
§ 7 T-BergWG