Die Landesregierung hat nach Anhören der Tiroler Bergwacht durch Verordnung in einer Dienstvorschrift nähere Bestimmungen zu erlassen über:
a) | die Anzahl, die örtliche Gliederung und die Festlegung des Mitgliederstandes der Einsatzstellen; | |||||||||
b) | die Kriterien für die Aufnahme von Anwärtern; | |||||||||
c) | den Inhalt und den Umfang der Aus- und Fortbildung sowie deren Durchführung; | |||||||||
d) | die Gestaltung und Verwendung der Dienstkleidung; | |||||||||
e) | die Erteilung von Dienstaufträgen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen. |
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