Gesamte Rechtsvorschrift Oö. G-PVG

Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

Oö. G-PVG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.10.2024

§ 1 Oö. G-PVG


§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden des Landes Oberösterreich; die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auch sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.

(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen mindestens fünf Bedienstete tätig sind, wird eine Personalvertretung eingerichtet.

(3) Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis - einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses - zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.

(4) Dieses Landesgesetz gilt auch für Anstalten und Betriebe einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes ohne Rechtspersönlichkeit mit Ausnahme solcher Anstalten und Betriebe der Sozialhilfeverbände nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz. (Anm: LGBl. Nr. 39/1992)

§ 2 Oö. G-PVG


§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe, Verfügungen und dgl. eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach besten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen außerhalb der Personalvertretung zu besorgen.

(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

§ 3 Oö. G-PVG


§ 3

Organe der Personalvertretung

 

(1) Organe der Personalvertretung sind:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

der Dienststellenausschuß;

c)

der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses (Dienststellenvorsitzender, Dienststellenvorsitzende);

d)

der Zentralpersonalausschuß;

e)

der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalausschusses (Personalvertretungsvorsitzender, Personalvertretungsvorsitzende);

f)

die Vertrauensperson;

g)

der Dienststellenwahlausschuß bzw. Wahlausschuß für Vertrauenspersonen;

h)

der Zentralwahlausschuß.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschusses und des (der) Vorsitzenden des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenvorsitzender (Dienststellenvorsitzende).

(3) Der Wirkungsbereich des Zentralpersonalausschusses und des (der) Vorsitzenden des Zentralpersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde. Der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalausschusses führt die Bezeichnung Personalvertretungsvorsitzender (Personalvertretungsvorsitzende).

(4) Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten, für die die Vertrauensperson gewählt wird.

(5) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson, des Dienststellenausschusses bzw. des Zentralpersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Vertrauensperson, dem Dienststellenausschuß bzw. dem Zentralpersonalausschuß im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.

(6) Personalvertreter(innen) im Sinne dieses Landesgesetzes sind die Vertrauenspersonen sowie die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralpersonalausschusses.

§ 4 Oö. G-PVG


§ 4

Dienststellen

 

Dienststellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

§ 5 Oö. G-PVG


§ 5

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der

Personalvertretung

 

(1) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat der Zentralpersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse zu treffen.

(3) Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.

(4) Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.

§ 6 Oö. G-PVG


§ 6

Dienststellenversammlung

 

(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson;

b)

die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden Bediensteten betreffende Angelegenheiten;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson;

d)

die Bestellung des Wahlausschusses für die Wahl der Vertrauensperson;

e)

die Wahl der Rechnungsprüfer(innen).

(3) Der Dienststellenausschuß bzw. die Vertrauensperson hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Der (die) Dienststellenvorsitzende bzw. die Vertrauensperson hat den Bürgermeister sowie den Zentralpersonalausschuß von der Einberufung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Bürgermeisters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendungen dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des unbedingt erforderlichen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein.

(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen drei Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, kann der (die) an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt diese(r) die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem (der) jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. Besteht kein Dienststellenausschuß, so beruft die Vertrauensperson die Dienststellenversammlung ein.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der (die) Dienststellenvorsitzende. Wenn diese(r) und sein (ihr) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin) verhindert oder säumig sind sowie bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der (die) an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Besteht kein Dienststellenausschuß, so führt den Vorsitz die Vertrauensperson.

(7) In der Dienststellenversammlung ist jede(r) wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter(innen) der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter(innen) der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete der Gemeinde, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Abstimmungsergebnisse der Teildienststellenversammlungen sind zusammenzuzählen und ergeben das Abstimmungsverhältnis.

(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

(10) Ist eine Dienststellenversammlung zum festgesetzten Beginn beschlußunfähig, so wird sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im Abs. 2 lit. c angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen; in diesem Fall ist dann die Dienststellenversammlung jedenfalls beschlußfähig; der erste und zweite Satz gelten sinngemäß.

§ 7 Oö. G-PVG


§ 7

Dienststellenausschuß

 

(1) Für jede Dienststelle, der ständig mindestens 15 Bedienstete angehören, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, ein Dienststellenausschuß zu wählen.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses beträgt in Gemeinden bzw. Dienststellen mit 15 bis 50 Bediensteten drei und erhöht sich für je weitere 50 Bedienstete jeweils um eines. Bruchteile von 50 werden für voll gerechnet. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung zur Wahl maßgebend (Stichtag; § 21 Abs. 1). Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die der Dienststelle zugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Werden für die Dienststelle mehrere Dienststellenausschüsse eingerichtet, so ist bei Anwendung der Abs. 1 und Abs. 2 die Zahl der Bediensteten des Wirkungsbereiches dieses Dienststellenausschusses maßgebend.

§ 8 Oö. G-PVG


§ 8

Befugnisse des Dienststellenausschusses

 

(1) Der Dienststellenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralpersonalausschuß zu bilden, obliegen dem Dienststellenausschuß auch alle nach diesem Landesgesetz dem Zentralpersonalausschuß obliegenden Aufgaben.

(2) Dem Dienststellenausschuß obliegt die Mitwirkung (§ 12) insbesondere

a)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne,

b)

bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren Abänderung,

c)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und über die Sozialversicherung,

d)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind.

(3) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß,

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern,

b)

sofern dies von einem (einer) Bediensteten für seine (ihre) Person verlangt wird, diese(n) in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der (die) Bedienstete nicht auf ein ihm (ihr) aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten,

c)

an der Besichtigung der Dienststelle oder einzelner Bereiche durch behördliche Organe, sofern dies nicht der Kontrolle der Finanz- und Kassengebarung dient, teilzunehmen; der Dienststellenausschuß ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen,

d)

an der Aufrechterhaltung der Disziplin mitzuwirken,

e)

an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihm die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten und dgl. mitzuwirken,

f)

die Betriebsgemeinschaft zu fördern,

g)

sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 31 einzusetzen.

§ 9 Oö. G-PVG


§ 9

Vertrauensperson

 

(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bediensteten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.

(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu.

§ 10 Oö. G-PVG


§ 10

Zentralpersonalausschuß

 

(1) Ist in einer Gemeinde mehr als ein Dienststellenausschuß eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralpersonalausschuß gebildet.

(2) Der Zentralpersonalausschuß besteht in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Der Zentralpersonalausschuß besteht jedoch aus mindestens so vielen Mitgliedern, als Dienststellenausschüsse bestehen.

§ 11 Oö. G-PVG


§ 11

Zuständigkeit des Zentralpersonalausschusses

 

(1) Dem Zentralpersonalausschuß obliegt die Mitwirkung insbesondere

a)

in allgemeinen Personalangelegenheiten,

b)

bei der Erstellung und Änderung des Haushaltsvoranschlages, soweit dadurch unmittelbar die Interessen der Bediensteten berührt werden, insbesondere bei der Erstellung und bei der Änderung des Dienstpostenplanes,

c)

bei der Dienstpostenbewertung,

d)

bei der Begründung eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit, bei der Beförderung, Überstellung, Wiederaufnahme in den Dienststand, bei der Betrauung mit einer Funktion, bei der Abberufung von einer Funktion im Sinne des § 14 Abs. 5 Gemeindebedienstetengesetz 1982 sowie bei der Zuteilung und der Versetzung von Bediensteten,

e)

bei der Auflösung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung oder eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Kündigung sowie bei der Rückversetzung von einem unkündbaren in ein kündbares Dienstverhältnis,

f)

bei der Versetzung von Bediensteten in den Ruhestand, es sei denn, sie ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom (von der) Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

g)

bei der Regelung der Aus- und Fortbildung der Bediensteten sowie bei der Erstellung von Grundsätzen über die Aus- und Fortbildung, bei der Bestellung von Vortragenden für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie bei der Auswahl der Bediensteten für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

h)

im Bereich der Städte mit eigenem Statut bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen, Dienstbeschreibungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Errichtung, Ausgestaltung, Führung und Auflösung gemeindeeigener Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

j)

bei der Vergabe von Wohnungen durch die Gemeinde an Bedienstete,

k)

bei der Feststellung der Verpflichtung von Bediensteten zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung von Bediensteten zum Schadenersatz,

l)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung von Bediensteten,

m)

bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlaub ohne gesetzlichen Anspruch sowie bei der Anordnung von Überstunden über einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum,

n)

bei der Verleihung von Orden, Ehrenzeichen und Berufstiteln an Bedienstete,

o)

bei der Änderung der Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Anstalten und Betriebe, soweit dadurch die Interessen der Bediensteten berührt werden,

p)

bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen,

q)

bei der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von Kontrollmaßnahmen, insbesondere von technischen Systemen zur Kontrolle gegenüber Bediensteten.

(2) Weiters obliegt es dem Zentralpersonalausschuß,

a)

den Zentralwahlausschuß zu bestellen,

b)

für die Aus- und Fortbildung der Personalvertreter(innen) zu sorgen,

c)

Stellungnahmen zu Verordnungen, die die Interessen der Bediensteten berühren, abzugeben,

d)

an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihm die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten und dgl. mitzuwirken,

e)

die Betriebsgemeinschaft zu fördern,

f)

sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 31 einzusetzen,

g)

in Städten mit eigenem Statut bei jenen Personalangelegenheiten, die dem Stadtsenat zur Beschlußfassung zustehen, mitzuwirken.

(3) Dem Zentralpersonalausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

a)

die Auflösung des Dienstverhältnisses, soweit dem Zentralpersonalausschuß nicht die Mitwirkung gemäß Abs. 1 lit. e zukommt;

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Einleitung und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

c)

die Versetzung eines (einer) Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des (der) Bediensteten erfolgt;

d)

eine Dienstunfallanzeige.

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 lit. a, b, c, l, o, p und q hat der Zentralpersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich berührt wird.

(5) Der Zentralpersonalausschuß hat darauf hinzuwirken, daß von den anderen Organen der Personalvertretung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere daß die Dienststellenausschüsse ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied des Zentralpersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversammlungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme an diesen Sitzungen teil.

(6) Stellt der Zentralpersonalausschuß fest, daß der Beschluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienststellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wirkungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Geschäftsführung eines (einer) Dienststellenvorsitzenden sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Zentralpersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.

(7) Der Zentralpersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Bediensteten betrifft oder sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zuständigkeit des Zentralpersonalausschusses ist insbesondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegenheit nicht der (die) Leiter(in) der Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellenausschüssen für mehrere Dienststellen eine(r) dieser Dienststellenleiter/innen), die Entscheidung zu treffen hat.

(8) Der Zentralpersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Einschreiten in einer unter Abs. 1, Abs. 2 lit. b und c und Abs. 3 sowie in einer unter § 8 Abs. 2 und 3 fallenden Angelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist.

§ 12 Oö. G-PVG


§ 12

Verfahrensbestimmungen bei der Mitwirkung des

Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

 

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 11 sind vom Bürgermeister bzw. von den vom Bürgermeister dazu ermächtigten Bediensteten vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das zuständige Organ der Personalvertretung hat das Recht, innerhalb einer Frist von einer Woche begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Bei Kündigungen, von denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, beträgt die Äußerungsfrist drei Arbeitstage, bei Entlassungen, bei denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, einen Arbeitstag. Wenn das zuständige Organ der Personalvertretung der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden.

(3) Dem zuständigen Organ der Personalvertretung ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur Beratung über seine Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen.

(4) Kann im Falle der Erhebung von begründeten Einwendungen und Gegenvorschlägen (Abs. 2) keine Übereinstimmung erzielt werden, so ist auf Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung der Personalbeirat (§ 35) binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung anzuberaumen ist. Die Beschlüsse des Personalbeirates (§ 35) sind dem zur Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorgan schriftlich zu übermitteln.

(5) Die Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn das Organ einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat.

(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(7) In den Angelegenheiten des § 11 Abs. 3 hat das zuständige Organ der Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 zweiter und letzter Satz sind anzuwenden.

§ 13 Oö. G-PVG


§ 13

Verfahrensbestimmungen für die Mitwirkung der Vertrauensperson

 

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 und 6 gelten sinngemäß für die Vertrauensperson.

(2) Werden von der Vertrauensperson begründete Einwendungen und Gegenvorschläge (§ 12 Abs. 2) erhoben, so hat das im § 12 Abs. 1 genannte Organ mit der Vertrauensperson über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten. Einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von dem im § 12 Abs. 1 genannten Organ schriftlich festzuhalten.

(3) Kommt eine Verständigung oder ein Einvernehmen nicht zustande, und glaubt das im § 12 Abs. 1 genannte Organ, daß den Einwendungen der Vertrauensperson nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann, so hat es dies der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn das im § 12 Abs. 1 genannte Organ glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen der Vertrauensperson nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Vertrauensperson in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Gemeindeorgan zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Vertrauensperson ist in diesem Fall anzuschließen.

§ 14 Oö. G-PVG


§ 14

Regelmäßige Besprechungen

 

Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben der Bürgermeister bzw. die vom Bürgermeister dazu ermächtigten Bediensteten mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

§ 15 Oö. G-PVG


§ 15

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern/innen (§ 3 Abs. 6) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom (von der) Dienststellenleiter(in) die Einsicht und Abschriftnahme (kostenlose Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter(innen) bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interessen eines (einer) Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes, von Unterlagen für die Bezugsabrechnung und von automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten darf nur mit Zustimmung des (der) betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem (dieser) ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

§ 16 Oö. G-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) – vom Tag der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) – vom Tag der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (Paragraph 7, Absatz 3,) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.
  3. (3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
  4. (4)Absatz 4Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter § 144 Abs. 2 Oö. GDG 2002 oder § 24 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter Paragraph 144, Absatz 2, Oö. GDG 2002 oder Paragraph 24, Absatz 4, Oö. StGBG 2002 (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (5)Absatz 5Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera aBedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates, Stadtrates) der Dienstgemeinde sind, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung;
    2. b)Litera bBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
  6. (6)Absatz 6Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (Anm.: LGBl.Nr. 6/1994)Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 6/1994)

§ 17 Oö. G-PVG


§ 17

Dienststellenwahlausschuß, Sprengelwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich dem Dienststellenausschuß zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein(e) Bedienstete(r) darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n) und seinen (ihren) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin). Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen.

(7) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) dem Zentralpersonalausschuß. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralpersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(8) Wurde eine Dienststelle gemäß § 21 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 7 vom Dienststellenausschuß Sprengelwahlausschüsse zu bestellen.

§ 18 Oö. G-PVG


§ 18

Zentralwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl des Zentralpersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralpersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Zentralpersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 17 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Zentralpersonalausschuß jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen.

§ 19 Oö. G-PVG


§ 19

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum

Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß

 

Die Bestimmungen des § 24 finden auf den Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a)

durch die Versetzung oder Zuteilung zu einer anderen Dienststelle weder Ruhen noch Erlöschen der Mitgliedschaft eintritt,

b)

im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der (die) von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie

c)

das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

§ 20 Oö. G-PVG


§ 20

Konstituierung und Geschäftsführung

des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses

 

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (§ 25) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.

§ 21 Oö. G-PVG


  1. (1)Absatz einsDie Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Dienststellenwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes, spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter(innen) gewählt werden, kundzumachen. In der Wahlausschreibung ist festzulegen, daß als Stichtag der Tag der Wahlausschreibung gilt. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahlausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlsprengel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gemeinsame Organe für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen dem Zentralwahlausschuss, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. In Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen hat der Zentralwahlausschuss die Wählerlisten für die Dienststellenausschüsse zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen der Zentralwahlausschuss, binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen dem Zentralwahlausschuss, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Wählerliste zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in der Dienststelle aufzulegen. In Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen hat der Zentralwahlausschuss die Wählerlisten für die Dienststellenausschüsse zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die der Dienststellenwahlausschuss, in Gemeinden mit mehreren Dienststellenausschüssen der Zentralwahlausschuss, binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat. Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses bzw. des Zentralwahlausschusses ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  4. (4)Absatz 4Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter(innen) bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß eingebracht werden und von mindestens doppelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber(innen) enthält. Die Unterschriften der Bewerber(innen) sind mitzuzählen. Jede(r) Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt. Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Er hat ferner spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl kundzumachen sowie die Wahlhandlung zu leiten.
  6. (6)Absatz 6Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
  7. (7)Absatz 7Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind.
  8. (8)Absatz 8Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  9. (9)Absatz 9Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. a)Litera adie Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;
    2. b)Litera bjeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist;
    3. c)Litera chaben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Dienststellenwahlausschusses zu ziehen.
  10. (10)Absatz 10Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern(innen) nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
  11. (11)Absatz 11Erscheint ein(e) Bewerber(in), der (die) in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er (sie) über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er (sie) sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er (sie) nach Abgabe seiner (ihrer) Erklärung zu streichen. Unterläßt der (die) Bewerber(in) die fristgerechte Erklärung, so ist er (sie) auf sämtlichen Listen zu streichen.
  12. (12)Absatz 12Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewerber(innen) gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
  13. (13)Absatz 13Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der (die) Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er (sie) die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er (sie) die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 12 berufene Ersatzmitglied an seine (ihre) Stelle.Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der (die) Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er (sie) die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er (sie) die Wahl ab, so tritt das nach Absatz 12, berufene Ersatzmitglied an seine (ihre) Stelle.
  14. (14)Absatz 14Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser, sonst der Dienststellenwahlausschuß, hat das Ergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle bekanntzumachen und dem Bürgermeister anzuzeigen.
  15. (15)Absatz 15Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenausschüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  16. (16)Absatz 16Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

§ 22 Oö. G-PVG § 22


(1) Der Zentralpersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) - vom Tag der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet. Verzichtet ein Mitglied des Zentralpersonalausschusses auf sein Mandat im Dienststellenausschuß, so bleibt er (sie) Mitglied des Zentralpersonalausschusses; an seine (ihre) Stelle im Dienststellenausschuß rückt gemäß § 24 Abs. 4 ein Ersatzmitglied (Abs. 4) nach. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber(innen) als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt.

(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenden Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Zentralpersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Zentralpersonalausschusses.

(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Zentralpersonalausschusses bekanntzugeben und kundzumachen.

(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 21 Abs. 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 23 Oö. G-PVG


§ 23

Wahl der Vertrauenspersonen

 

(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 16 und 21) sinngemäß.

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben eine(n) Bewerber(in) zu enthalten. Der Wahlvorschlag hat mindestens zwei Unterschriften aufzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

(3) Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen dem (der) Erst- und dem (der) Zweitplazierten durchzuführen. Erhält auch bei dieser niemand die einfache Mehrheit, so ist jene(r) Bewerber(in) mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, ist § 21 Abs. 9 anzuwenden.

(4) Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauensperson ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden. § 17 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 24 Oö. G-PVG


§ 24

Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter(in)

 

(1) Die Funktion als Personalvertreter(in) ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 16 Abs. 5 lit. a genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn die Dienststellenversammlung einen Beschluß mit Zweidrittelmehrheit faßt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:

a)

soferne nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit des (der) Personalvertreters(in) ausschließt;

b)

durch schriftlich erklärten Verzicht;

c)

durch Aberkennung des Mandates (§ 25 Abs. 4 dritter Satz und § 30 Abs. 4 erster Satz);

d)

durch Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder Entfernen vor der Wahl des (der) Vorsitzenden und seiner (ihrer) Stellvertreter(innen) ohne genügenden Entschuldigungsgrund;

e)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt;

f)

durch Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit eine(n) neue(n) Personalvertreter(in) aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der (die) neue Personalvertreter(in) nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des (der) ausscheidenden Personalvertreters(in) der (die) nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber(in) jenes Wahlvorschlages, dem der (die) ausscheidende Personalvertreter(in) angehörte. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson zu wählen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Ruht die Funktion einer Vertrauensperson, so hat die gemäß Abs. 4 letzter Satz neu gewählte Vertrauensperson diese Funktion bis zum Aufleben der Funktion des (der) Vorgängers(in) inne.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß entscheidet der Zentralwahlausschuß oder in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß auf Antrag des (der) betroffenen Personalvertreters(in) oder des Ausschusses, dem diese(r) Personalvertreter(in) angehört, bei Vertrauenspersonen der aus der Dienststellenversammlung gebildete Wahlausschuß. Das Antragsrecht steht in letzterem Fall der Vertrauensperson oder wenigstens drei Mitgliedern der Dienststellenversammlung zu. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.

(7) Ist ein(e) Personalvertreter(in) durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.

§ 25 Oö. G-PVG


§ 25

Konstituierung und Geschäftsführung des

Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

 

(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von dem (der) bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, welche(r) sie bis zur Wahl des (der) neuen Vorsitzenden zu leiten hat. Bei dessen (deren) Verhinderung oder Säumigkeit obliegt die Einberufung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n), eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreter(in), erforderlichenfalls auch eine(n) dritte(n) Stellvertreter(in) sowie den (die) Schriftführer(in). Die Mandate der Stellvertreter sind auf die einzelnen Wählergruppen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wählergruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3) bis zur Zahl 3 (Anzahl der zu vergebenden Mandate) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 3 bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate enthalten ist. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein(e) Vorsitzende(r)-Stellvertreter(in) aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; dabei hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den (die) Vorsitzende(n). Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sind von dem (der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Säumigkeit von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden und innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.

(3) Der (die) Dienststellen(Personalvertretungs-)vorsitzende wird bei seiner (ihrer) Verhinderung durch seine (ihre) Stellvertreter(innen) nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter(innen) verhindert, so vertritt sie das vom Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein(e) neue(r) Vorsitzende(r) zu wählen.

(4) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein von dem (der) Vorsitzenden verschiedenes Mitglied des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, hat sich durch das nächstgereihte Ersatzmitglied seiner Wählergruppe vertreten zu lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß, das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wobei das betroffene Mitglied diesbezüglich nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß bzw. Dienststellenwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(5) Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der (die) Personalvertretungsvorsitzende vertritt den Zentralpersonalausschuß, der (die) Dienststellenvorsitzende den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem (der) Dienststellen(Personalvertretungs-)vorsitzenden über dessen (deren) gesetzliche Aufgabe hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.

(7) Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter(innen) der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß oder dem Unterausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines (einer) sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem (der) Leiter(in) der Dienststelle anzuzeigen, der er (sie) angehört. Über die Beschlüsse ist ein Beschlußprotokoll, das von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist, zu führen.

(9) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses oder eines Unterausschusses ist der Zentralpersonalausschuß zu verständigen.

§ 26 Oö. G-PVG


§ 26

Beendigung der Tätigkeit des

Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

sowie der Vertrauensperson

 

(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung,

a)

wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird,

b)

wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 37 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird,

c)

wenn der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt,

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen.

§ 27 Oö. G-PVG


§ 27

Neuwahl

 

Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Zentralpersonalausschusses und der Vertrauensperson sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen acht Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organes stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.

§ 28 Oö. G-PVG


§ 28

Neuschaffung von Dienststellen

 

(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Zentralpersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralpersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.

§ 29 Oö. G-PVG


§ 29

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter(innen)

und der Mitglieder der Wahlausschüsse

 

(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter(in) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.

(2) Die Personalvertreter(innen) haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als dadurch die Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(3) Die Personalvertreter(innen) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund auch nicht benachteiligt werden. Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

(5) Den Personalvertretern(innen) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem (der) Dienststellenleiter(in) mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralpersonalausschusses sind ab einer Zahl von 150 wahlberechtigten Bediensteten ein Mitglied, ab einer Zahl von 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei Mitglieder, ab einer Zahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied des Zentralpersonalausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Bezüglich der Aufteilung der freizustellenden Personalvertreter(innen) ist § 21 Abs. 9 anzuwenden.

(6) Die Personalvertreter(innen) haben, soweit sie nicht zur Gänze vom Dienst freigestellt sind und soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, Anspruch auf Dienstfreistellung (Sonderurlaub) zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von fünf Tagen pro Kalenderjahr. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

§ 30 Oö. G-PVG


§ 30

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Die Personalvertreter(innen) und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter(innen) von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des (der) Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter(in), als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 8 fort.

(4) Einem (einer) Personalvertreter(in), der (die) die ihm (ihr) obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß, sein (ihr) Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wobei der (die) betroffene Personalvertreter(in) bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß bzw. Dienststellenwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

§ 31 Oö. G-PVG


§ 31

Besonderer Schutz der Personalvertreter(innen)

und der Mitglieder der Wahlausschüsse

 

(1) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter(in) Rücksicht zu nehmen.

(2) Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Personalbeirates (§ 35) zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Das gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.

(3) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt werden, wenn der Personalbeirat (§ 35) zustimmt. Das gleiche gilt für die Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern(innen) und Mitgliedern eines Wahlausschusses, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, es sei denn, auf den (die) Vertragsbedienstete(n) trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind

a)

für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und

b)

bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit auf den (die) Vertreter(in) sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der (die) Dienststellenleiter(in) vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.

(5) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des Personalbeirates (§ 35) dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Abs. 5 ebenfalls der Personalbeirat (§ 35) zuständig.

(7) Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 5 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Anstelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.

(8) Stimmt der Personalbeirat (§ 35) gemäß Abs. 2, 3 oder 5 nicht zu, so kann er verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.

§ 32 Oö. G-PVG


§ 32

Aufwand der Personalvertretung

 

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt die Gemeinde.

(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Heizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Zustellung, Telefon und dgl. im sachlich gerechtfertigten Ausmaß, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel von der Gemeinde zu tragen.

(3) Der Personalvertretung sind auf Antrag des Zentralpersonalausschusses je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein(e) Bedienstete(r) zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinde trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich

a)

der Personalvertreter(innen), soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,

b)

der der Personalvertretung gemäß § 32 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des (der) Personalvertretungsvorsitzenden zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,

c)

der Vorsitzenden derjenigen Dienststellenausschüsse, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreter(innen) dieser Vorsitzenden zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden,

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.

(5) Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der (die) Personalvertretungsvorsitzende hat in die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994, 12/1996)

§ 33 Oö. G-PVG


§ 33

Personalvertretungsumlage

 

(1) In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, kann zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Bediensteten eine Personalvertretungsumlage in der Höhe bis zu 0,25 v.H. des Dienst(Monats-)bezuges einschließlich der Sonderzahlungen mit Ausnahme der Haushaltszulage eingehoben werden. Der Beschluß darüber ist von der Dienststellenversammlung zu fassen.

(2) Die Umlagen sind durch den Dienstgeber von den Bezügen einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen.

§ 34 Oö. G-PVG


§ 34

Personalvertretungsfonds

 

(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie die sonstigen für die im § 33 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralpersonalausschuß, wenn jedoch kein Zentralpersonalausschuß besteht, dem Dienststellenausschuß. Vertreter(in) des Personalvertretungsfonds nach außen ist der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalausschusses, wenn kein Zentralpersonalausschuß besteht, der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses. Im Verhinderungsfall wird der (die) Vorsitzende durch seinen (ihren) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin) vertreten.

(3) Zur Überprüfung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds hat die Dienststellenversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zwei Rechnungsprüfer(innen) zu wählen (§ 6 Abs. 2 lit. e); der zweitstärksten Wählergruppe im Dienststellenausschuß kommt jedenfalls ein Vorschlagsrecht für eine(n) Rechnungsprüfer(in) zu. Diese dürfen einem Dienststellenausschuß, dem Zentralpersonalausschuß oder einem Wahlausschuß nicht angehören, müssen jedoch als Personalvertreter(innen) wählbar sein. Die Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Personalvertreter(innen) sind auf die Rechnungsprüfer(innen) sinngemäß anzuwenden.

(4) In Gemeinden, in denen mehr als ein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, bilden die von den Dienststellenversammlungen gewählten Rechnungsprüfer(innen) den Rechnungsprüferausschuß. Dieser Ausschuß wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsitzende(n)-Stellvertreter(in) sowie zwei bis vier weitere Mitglieder, die die Aufgaben der Rechnungsprüfer(innen) wahrzunehmen haben. Der Vorsitz im Rechnungsprüferausschuß kommt der im Zentralpersonalausschuß vertretenen zweitstärksten Wählergruppe dann zu, wenn sie nicht den (die) Vorsitzende(n) des Zentralpersonalausschusses stellt.

§ 35 Oö. G-PVG


§ 35

Personalbeirat

 

(1) Dem gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, § 13 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder § 14 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 eingerichteten Personalbeirat einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands), in der (dem) mindestens fünf Bedienstete tätig sind, obliegt

a)

die Vorberatung

-

der in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerschutz erforderlichen Maßnahmen,

-

der den Dienstbetrieb betreffenden Vorschriften bzw. der die Bediensteten betreffenden Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung,

b)

die Vermittlung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung in den Fällen des § 12 Abs. 4; er hat darüber Beschluß zu fassen, ob er der Auffassung des Dienstgebers oder der Auffassung der Personalvertretung beitritt oder ob sonstige Vorschläge in dieser Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan herangetragen werden,

c)

die Beratung von allgemeinen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit,

d)

die Erstattung von Vorschlägen in allgemeinen Personalangelegenheiten, sofern darüber noch kein Verfahren nach § 12 eingeleitet wurde, an das zuständige Gemeindeorgan. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

 

(2) Nimmt der Personalbeirat Aufgaben gemäß Abs. 1 wahr, sind gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 für die Statutargemeinden zwei weitere Dienstnehmervertreter(innen) bzw. ist für die übrigen Gemeinden (Gemeindeverbände) gemäß § 13 Abs. 3 Oö. GBG 2001 oder § 14 Abs. 3 Oö. GDG 2002 ein(e) weitere(r) Dienstnehmervertreter(in) zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 6/1994, 13/2006)

§ 36 Oö. G-PVG


§ 36

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung ihrer Rechte bzw. Tätigkeiten nicht benachteiligt werden.

§ 37 Oö. G-PVG § 37


(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 5) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jede(r) Bedienstete berechtigt, für den (die) das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Personalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

§ 38 Oö. G-PVG


§ 38

Eigener Wirkungsbereich

 

Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 39 Oö. G-PVG § 39


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Organe der örtlichen Personalvertretung - sofern vorhanden - der Gemeinde, sonst vergleichbarer Art (örtliche Organisation der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten), haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Landesgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und bei der Durchführung von Neuwahlen mitzuwirken.

(2) Die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist so durchzuführen, daß die laufende Funktionsperiode einer bestehenden Personalvertretung in einer Gemeinde (Abs. 1) nicht abgekürzt wird, spätestens aber innerhalb von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben. Die erstmalige Einberufung der Dienststellenversammlung obliegt dem (der) Leiter(in) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Die erstmalige Einberufung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) erfolgt durch sein an Lebensjahren ältestes Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit durch das jeweils nächstälteste Mitglied.

(3) Anläßlich der ersten Wahl der Personalvertreter(innen) obliegt die Bestellung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses dem (der) Leiter(in) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe kann mindestens eine(n) Vertreter(in) entsenden. Bei der Bestellung ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in allenfalls bestehenden Organen der Personalvertretung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) In Gemeinden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes keine Organe der örtlichen Personalvertretung bestehen, kann die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für den Rest der Funktionsperiode der in anderen Gemeinden im Sinne des Abs. 1 bestehenden Personalvertretungen (das ist spätestens der 31. März 1994) durchgeführt werden. Sofern sich bestehende Organe der örtlichen Personalvertretung nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zur Neuwahl gemäß Abs. 2 auflösen, erfolgt eine allfällige Nachwahl lediglich für den Rest der laufenden Funktionsperiode.

§ 40 Oö. G-PVG


§ 40

Verordnung über die Durchführung der Wahlen

 

Die näheren Regelungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

§ 41 Oö. G-PVG


§ 41

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) § 113 und § 114 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969 und 35/1984 treten mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.

Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG) Fundstelle


Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich(Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Oö. G-PVG)

StF: LGBl.Nr. 86/1991 (GP XXIII RV 52 IA 60 AB 454/1991 LT 51)

Änderung

LGBl.Nr. 39/1992 (GP XXIV IA 72 AB 78/1992 LT 7)

LGBl.Nr. 6/1994 (GP XXIV RV 363 AB 374/1993 LT 22)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 13/2006 (GP XXVI RV 605/2005 AB 748/2005 LT 25)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Geltungsbereich

§  2

Aufgaben der Personalvertretung

§  3

Organe der Personalvertretung

§  4

Dienststellen

§  5

Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der Personalvertretung

§  6

Dienststellenversammlung

§  7

Dienststellenausschuß

§  8

Befugnisse des Dienststellenausschusses

§  9

Vertrauensperson

§ 10

Zentralpersonalausschuß

§ 11

Zuständigkeit des Zentralpersonalausschusses

§ 12

Verfahrensbestimmungen bei der Mitwirkung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

§ 13

Verfahrensbestimmungen für die Mitwirkung der Vertrauensperson

§ 14

Regelmäßige Besprechungen

§ 15

Akteneinsicht

§ 16

Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse

§ 17

Dienststellenwahlausschuß, Sprengelwahlausschuß

§ 18

Zentralwahlausschuß

§ 19

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß

§ 20

Konstituierung und Geschäftsführung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses

§ 21

Durchführung der Wahl der Dienststellenausschüsse

§ 22

Bildung des Zentralpersonalausschusses

§ 23

Wahl der Vertrauenspersonen

§ 24

Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter(in)

§ 25

Konstituierung und Geschäftsführung desDienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

§ 26

Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauensperson

§ 27

Neuwahl

§ 28

Neuschaffung von Dienststellen

§ 29

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

§ 31

Besonderer Schutz der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse

§ 32

Aufwand der Personalvertretung

§ 33

Personalvertretungsumlage

§ 34

Personalvertretungsfonds

§ 35

Personalbeirat

§ 36

Schutz der Rechte der Bediensteten

§ 37

Aufsicht über die Personalvertretung

§ 38

Eigener Wirkungsbereich

§ 39

Übergangsbestimmungen

§ 40

Verordnung über die Durchführung der Wahlen

§ 41

Inkrafttreten

 

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