§ 30 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 30

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Die Personalvertreter(innen) und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter(innen) von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des (der) Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter(in), als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 8 fort.

(4) Einem (einer) Personalvertreter(in), der (die) die ihm (ihr) obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß, sein (ihr) Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wobei der (die) betroffene Personalvertreter(in) bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß bzw. Dienststellenwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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