§ 18 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 18

Zentralwahlausschuß

 

(1) Vor jeder Wahl des Zentralpersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralpersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Zentralpersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 17 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Zentralpersonalausschuß jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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