Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl des Zentralpersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralpersonalausschuß zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Zentralpersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 17 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Zentralpersonalausschuß jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen.
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