§ 24 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 24

Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter(in)

 

(1) Die Funktion als Personalvertreter(in) ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 16 Abs. 5 lit. a genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn die Dienststellenversammlung einen Beschluß mit Zweidrittelmehrheit faßt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:

a)

soferne nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit des (der) Personalvertreters(in) ausschließt;

b)

durch schriftlich erklärten Verzicht;

c)

durch Aberkennung des Mandates (§ 25 Abs. 4 dritter Satz und § 30 Abs. 4 erster Satz);

d)

durch Fernbleiben von der konstituierenden Sitzung oder Entfernen vor der Wahl des (der) Vorsitzenden und seiner (ihrer) Stellvertreter(innen) ohne genügenden Entschuldigungsgrund;

e)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt;

f)

durch Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß, so haben die verbleibenden Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit eine(n) neue(n) Personalvertreter(in) aus der Liste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der (die) neue Personalvertreter(in) nicht innerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des (der) ausscheidenden Personalvertreters(in) der (die) nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewerber(in) jenes Wahlvorschlages, dem der (die) ausscheidende Personalvertreter(in) angehörte. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Vertrauensperson zu wählen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Ruht die Funktion einer Vertrauensperson, so hat die gemäß Abs. 4 letzter Satz neu gewählte Vertrauensperson diese Funktion bis zum Aufleben der Funktion des (der) Vorgängers(in) inne.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß entscheidet der Zentralwahlausschuß oder in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß auf Antrag des (der) betroffenen Personalvertreters(in) oder des Ausschusses, dem diese(r) Personalvertreter(in) angehört, bei Vertrauenspersonen der aus der Dienststellenversammlung gebildete Wahlausschuß. Das Antragsrecht steht in letzterem Fall der Vertrauensperson oder wenigstens drei Mitgliedern der Dienststellenversammlung zu. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.

(7) Ist ein(e) Personalvertreter(in) durch Krankheit verhindert, seine (ihre) Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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