§ 10 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 10

Zentralpersonalausschuß

 

(1) Ist in einer Gemeinde mehr als ein Dienststellenausschuß eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralpersonalausschuß gebildet.

(2) Der Zentralpersonalausschuß besteht in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Der Zentralpersonalausschuß besteht jedoch aus mindestens so vielen Mitgliedern, als Dienststellenausschüsse bestehen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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