Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) – vom Tag der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) – vom Tag der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(2)Absatz 2Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (Paragraph 7, Absatz 3,) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.
(3)Absatz 3Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(4)Absatz 4Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter § 144 Abs. 2 Oö. GDG 2002 oder § 24 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind. Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter Paragraph 144, Absatz 2, Oö. GDG 2002 oder Paragraph 24, Absatz 4, Oö. StGBG 2002 (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
(5)Absatz 5Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a)Litera aBedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates, Stadtrates) der Dienstgemeinde sind, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung;
b)Litera bBedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
(6)Absatz 6Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (Anm.: LGBl.Nr. 6/1994)Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 6/1994)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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