Besonderer Schutz der Personalvertreter(innen)
und der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personalvertreter(in) Rücksicht zu nehmen.
(2) Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Personalbeirates (§ 35) zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zugewiesen werden, für die eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet wurden. Das gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.
(3) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahlausschusses, die in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann gekündigt werden, wenn der Personalbeirat (§ 35) zustimmt. Das gleiche gilt für die Kündigung oder Entlassung von Personalvertretern(innen) und Mitgliedern eines Wahlausschusses, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, es sei denn, auf den (die) Vertragsbedienstete(n) trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind
a) | für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und | |||||||||
b) | bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit auf den (die) Vertreter(in) sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der (die) Dienststellenleiter(in) vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde. |
(5) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahlausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des Personalbeirates (§ 35) dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Abs. 4 ist anzuwenden.
(6) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung gemäß Abs. 5 ebenfalls der Personalbeirat (§ 35) zuständig.
(7) Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 5 bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Anstelle des betroffenen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(8) Stimmt der Personalbeirat (§ 35) gemäß Abs. 2, 3 oder 5 nicht zu, so kann er verlangen, daß die Angelegenheit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Organ vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.
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