Organe der Personalvertretung
(1) Organe der Personalvertretung sind:
a) | die Dienststellenversammlung; | |||||||||
b) | der Dienststellenausschuß; | |||||||||
c) | der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses (Dienststellenvorsitzender, Dienststellenvorsitzende); | |||||||||
d) | der Zentralpersonalausschuß; | |||||||||
e) | der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalausschusses (Personalvertretungsvorsitzender, Personalvertretungsvorsitzende); | |||||||||
f) | die Vertrauensperson; | |||||||||
g) | der Dienststellenwahlausschuß bzw. Wahlausschuß für Vertrauenspersonen; | |||||||||
h) | der Zentralwahlausschuß. |
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung, des Dienststellenausschusses und des (der) Vorsitzenden des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kommenden Kreis der Bediensteten. Der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenvorsitzender (Dienststellenvorsitzende).
(3) Der Wirkungsbereich des Zentralpersonalausschusses und des (der) Vorsitzenden des Zentralpersonalausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde. Der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalausschusses führt die Bezeichnung Personalvertretungsvorsitzender (Personalvertretungsvorsitzende).
(4) Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf die Bediensteten, für die die Vertrauensperson gewählt wird.
(5) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson, des Dienststellenausschusses bzw. des Zentralpersonalausschusses bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Vertrauensperson, dem Dienststellenausschuß bzw. dem Zentralpersonalausschuß im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit.
(6) Personalvertreter(innen) im Sinne dieses Landesgesetzes sind die Vertrauenspersonen sowie die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralpersonalausschusses.
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