§ 25 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 25

Konstituierung und Geschäftsführung des

Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

 

(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von dem (der) bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, welche(r) sie bis zur Wahl des (der) neuen Vorsitzenden zu leiten hat. Bei dessen (deren) Verhinderung oder Säumigkeit obliegt die Einberufung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n), eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreter(in), erforderlichenfalls auch eine(n) dritte(n) Stellvertreter(in) sowie den (die) Schriftführer(in). Die Mandate der Stellvertreter sind auf die einzelnen Wählergruppen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wählergruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3) bis zur Zahl 3 (Anzahl der zu vergebenden Mandate) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 3 bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate enthalten ist. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein(e) Vorsitzende(r)-Stellvertreter(in) aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; dabei hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den (die) Vorsitzende(n). Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

(2) Die Sitzungen des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sind von dem (der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Säumigkeit von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung muß innerhalb von zwei Wochen einberufen werden und innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.

(3) Der (die) Dienststellen(Personalvertretungs-)vorsitzende wird bei seiner (ihrer) Verhinderung durch seine (ihre) Stellvertreter(innen) nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter(innen) verhindert, so vertritt sie das vom Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein(e) neue(r) Vorsitzende(r) zu wählen.

(4) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein von dem (der) Vorsitzenden verschiedenes Mitglied des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, hat sich durch das nächstgereihte Ersatzmitglied seiner Wählergruppe vertreten zu lassen. Einem Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der Zentralwahlausschuß, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß, das Mandat aberkennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wobei das betroffene Mitglied diesbezüglich nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß bzw. Dienststellenwahlausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung.

(5) Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der (die) Personalvertretungsvorsitzende vertritt den Zentralpersonalausschuß, der (die) Dienststellenvorsitzende den Dienststellenausschuß nach außen. Sie führen die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß kann beschließen, daß dem (der) Dienststellen(Personalvertretungs-)vorsitzenden über dessen (deren) gesetzliche Aufgabe hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.

(7) Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unterausschuß übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter(innen) der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß oder dem Unterausschuß als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung eines (einer) sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem (der) Leiter(in) der Dienststelle anzuzeigen, der er (sie) angehört. Über die Beschlüsse ist ein Beschlußprotokoll, das von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist, zu führen.

(9) Von der Einberufung eines Dienststellenausschusses oder eines Unterausschusses ist der Zentralpersonalausschuß zu verständigen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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