§ 6 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Dienststellenversammlung

 

(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson;

b)

die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden Bediensteten betreffende Angelegenheiten;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson;

d)

die Bestellung des Wahlausschusses für die Wahl der Vertrauensperson;

e)

die Wahl der Rechnungsprüfer(innen).

(3) Der Dienststellenausschuß bzw. die Vertrauensperson hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Der (die) Dienststellenvorsitzende bzw. die Vertrauensperson hat den Bürgermeister sowie den Zentralpersonalausschuß von der Einberufung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellenversammlung während der Dienstzeit abgehalten werden. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als einmal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Bürgermeisters hiefür erforderlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienststellenversammlung dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendungen dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des unbedingt erforderlichen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein.

(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen drei Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, kann der (die) an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversammlung einberufen. Unterläßt diese(r) die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem (der) jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. Besteht kein Dienststellenausschuß, so beruft die Vertrauensperson die Dienststellenversammlung ein.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der (die) Dienststellenvorsitzende. Wenn diese(r) und sein (ihr) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin) verhindert oder säumig sind sowie bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der (die) an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Besteht kein Dienststellenausschuß, so führt den Vorsitz die Vertrauensperson.

(7) In der Dienststellenversammlung ist jede(r) wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter(innen) der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter(innen) der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen können, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete der Gemeinde, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.

(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst), die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Abstimmungsergebnisse der Teildienststellenversammlungen sind zusammenzuzählen und ergeben das Abstimmungsverhältnis.

(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

(10) Ist eine Dienststellenversammlung zum festgesetzten Beginn beschlußunfähig, so wird sie eine halbe Stunde später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im Abs. 2 lit. c angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen; in diesem Fall ist dann die Dienststellenversammlung jedenfalls beschlußfähig; der erste und zweite Satz gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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