Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 113 und § 114 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969 und 35/1984 treten mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
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