§ 15 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 15

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern/innen (§ 3 Abs. 6) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom (von der) Dienststellenleiter(in) die Einsicht und Abschriftnahme (kostenlose Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter(innen) bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interessen eines (einer) Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes, von Unterlagen für die Bezugsabrechnung und von automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten darf nur mit Zustimmung des (der) betroffenen Bediensteten und nur soweit erfolgen, als diesem (dieser) ein Anspruch auf Akteneinsicht zukommt.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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