Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der
Personalvertretung
(1) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat der Zentralpersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse zu treffen.
(3) Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.
(4) Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.
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