Personalvertretungsfonds
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie die sonstigen für die im § 33 Abs. 1 genannten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralpersonalausschuß, wenn jedoch kein Zentralpersonalausschuß besteht, dem Dienststellenausschuß. Vertreter(in) des Personalvertretungsfonds nach außen ist der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalausschusses, wenn kein Zentralpersonalausschuß besteht, der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses. Im Verhinderungsfall wird der (die) Vorsitzende durch seinen (ihren) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin) vertreten.
(3) Zur Überprüfung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds hat die Dienststellenversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zwei Rechnungsprüfer(innen) zu wählen (§ 6 Abs. 2 lit. e); der zweitstärksten Wählergruppe im Dienststellenausschuß kommt jedenfalls ein Vorschlagsrecht für eine(n) Rechnungsprüfer(in) zu. Diese dürfen einem Dienststellenausschuß, dem Zentralpersonalausschuß oder einem Wahlausschuß nicht angehören, müssen jedoch als Personalvertreter(innen) wählbar sein. Die Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Personalvertreter(innen) sind auf die Rechnungsprüfer(innen) sinngemäß anzuwenden.
(4) In Gemeinden, in denen mehr als ein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, bilden die von den Dienststellenversammlungen gewählten Rechnungsprüfer(innen) den Rechnungsprüferausschuß. Dieser Ausschuß wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsitzende(n)-Stellvertreter(in) sowie zwei bis vier weitere Mitglieder, die die Aufgaben der Rechnungsprüfer(innen) wahrzunehmen haben. Der Vorsitz im Rechnungsprüferausschuß kommt der im Zentralpersonalausschuß vertretenen zweitstärksten Wählergruppe dann zu, wenn sie nicht den (die) Vorsitzende(n) des Zentralpersonalausschusses stellt.
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