Neuschaffung von Dienststellen
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Zentralpersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahlausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralpersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienststellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.
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