§ 35 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 35

Personalbeirat

 

(1) Dem gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, § 13 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder § 14 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 eingerichteten Personalbeirat einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands), in der (dem) mindestens fünf Bedienstete tätig sind, obliegt

a)

die Vorberatung

-

der in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerschutz erforderlichen Maßnahmen,

-

der den Dienstbetrieb betreffenden Vorschriften bzw. der die Bediensteten betreffenden Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung,

b)

die Vermittlung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung in den Fällen des § 12 Abs. 4; er hat darüber Beschluß zu fassen, ob er der Auffassung des Dienstgebers oder der Auffassung der Personalvertretung beitritt oder ob sonstige Vorschläge in dieser Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan herangetragen werden,

c)

die Beratung von allgemeinen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit,

d)

die Erstattung von Vorschlägen in allgemeinen Personalangelegenheiten, sofern darüber noch kein Verfahren nach § 12 eingeleitet wurde, an das zuständige Gemeindeorgan. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

 

(2) Nimmt der Personalbeirat Aufgaben gemäß Abs. 1 wahr, sind gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 für die Statutargemeinden zwei weitere Dienstnehmervertreter(innen) bzw. ist für die übrigen Gemeinden (Gemeindeverbände) gemäß § 13 Abs. 3 Oö. GBG 2001 oder § 14 Abs. 3 Oö. GDG 2002 ein(e) weitere(r) Dienstnehmervertreter(in) zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 6/1994, 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Oö. G-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. G-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Oö. G-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Oö. G-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Oö. G-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. G-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 34 Oö. G-PVG
§ 36 Oö. G-PVG