Personalbeirat
(1) Dem gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, § 13 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder § 14 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 eingerichteten Personalbeirat einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands), in der (dem) mindestens fünf Bedienstete tätig sind, obliegt
a) | die Vorberatung | |||||||||
- | der in Durchführung der Gesetze über das Dienstrecht und den Arbeitnehmerschutz erforderlichen Maßnahmen, | |||||||||
- | der den Dienstbetrieb betreffenden Vorschriften bzw. der die Bediensteten betreffenden Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung, | |||||||||
b) | die Vermittlung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung in den Fällen des § 12 Abs. 4; er hat darüber Beschluß zu fassen, ob er der Auffassung des Dienstgebers oder der Auffassung der Personalvertretung beitritt oder ob sonstige Vorschläge in dieser Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan herangetragen werden, | |||||||||
c) | die Beratung von allgemeinen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, | |||||||||
d) | die Erstattung von Vorschlägen in allgemeinen Personalangelegenheiten, sofern darüber noch kein Verfahren nach § 12 eingeleitet wurde, an das zuständige Gemeindeorgan. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006) |
(2) Nimmt der Personalbeirat Aufgaben gemäß Abs. 1 wahr, sind gemäß § 20 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 für die Statutargemeinden zwei weitere Dienstnehmervertreter(innen) bzw. ist für die übrigen Gemeinden (Gemeindeverbände) gemäß § 13 Abs. 3 Oö. GBG 2001 oder § 14 Abs. 3 Oö. GDG 2002 ein(e) weitere(r) Dienstnehmervertreter(in) zu bestellen.
(Anm: LGBl. Nr. 6/1994, 13/2006)
0 Kommentare zu § 35 Oö. G-PVG