Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (§§ 16 und 21) sinngemäß.
(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben eine(n) Bewerber(in) zu enthalten. Der Wahlvorschlag hat mindestens zwei Unterschriften aufzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)
(3) Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen dem (der) Erst- und dem (der) Zweitplazierten durchzuführen. Erhält auch bei dieser niemand die einfache Mehrheit, so ist jene(r) Bewerber(in) mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, ist § 21 Abs. 9 anzuwenden.
(4) Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauensperson ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden. § 17 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
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