Beendigung der Tätigkeit des
Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses
sowie der Vertrauensperson
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung,
a) | wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird, | |||||||||
b) | wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 37 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird, | |||||||||
c) | wenn der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt, | |||||||||
d) | wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c). |
(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen.
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