§ 26 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 26

Beendigung der Tätigkeit des

Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

sowie der Vertrauensperson

 

(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktionsperiode).

(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung,

a)

wenn die jeweilige Dienststelle bzw. Organisationseinheit aufgelassen wird,

b)

wenn das Organ der Personalvertretung gemäß § 37 Abs. 3 aufgelöst bzw. der Funktion enthoben wird,

c)

wenn der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt bzw. wenn die Vertrauensperson zurücktritt,

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 lit. c).

(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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