§ 12 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 12

Verfahrensbestimmungen bei der Mitwirkung des

Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses

 

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 11 sind vom Bürgermeister bzw. von den vom Bürgermeister dazu ermächtigten Bediensteten vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das zuständige Organ der Personalvertretung hat das Recht, innerhalb einer Frist von einer Woche begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Bei Kündigungen, von denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, beträgt die Äußerungsfrist drei Arbeitstage, bei Entlassungen, bei denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, einen Arbeitstag. Wenn das zuständige Organ der Personalvertretung der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden.

(3) Dem zuständigen Organ der Personalvertretung ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur Beratung über seine Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwendungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Übereinstimmung herzustellen.

(4) Kann im Falle der Erhebung von begründeten Einwendungen und Gegenvorschlägen (Abs. 2) keine Übereinstimmung erzielt werden, so ist auf Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung der Personalbeirat (§ 35) binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung anzuberaumen ist. Die Beschlüsse des Personalbeirates (§ 35) sind dem zur Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorgan schriftlich zu übermitteln.

(5) Die Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung hat jedoch dann nicht in dem Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn das Organ einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat.

(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(7) In den Angelegenheiten des § 11 Abs. 3 hat das zuständige Organ der Personalvertretung das Recht, innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 zweiter und letzter Satz sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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