§ 13 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 13

Verfahrensbestimmungen für die Mitwirkung der Vertrauensperson

 

(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 und 6 gelten sinngemäß für die Vertrauensperson.

(2) Werden von der Vertrauensperson begründete Einwendungen und Gegenvorschläge (§ 12 Abs. 2) erhoben, so hat das im § 12 Abs. 1 genannte Organ mit der Vertrauensperson über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten. Einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von dem im § 12 Abs. 1 genannten Organ schriftlich festzuhalten.

(3) Kommt eine Verständigung oder ein Einvernehmen nicht zustande, und glaubt das im § 12 Abs. 1 genannte Organ, daß den Einwendungen der Vertrauensperson nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann, so hat es dies der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn das im § 12 Abs. 1 genannte Organ glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen der Vertrauensperson nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Vertrauensperson in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Gemeindeorgan zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Vertrauensperson ist in diesem Fall anzuschließen.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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