§ 32 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 32

Aufwand der Personalvertretung

 

(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt die Gemeinde.

(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbesondere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Heizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Zustellung, Telefon und dgl. im sachlich gerechtfertigten Ausmaß, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel von der Gemeinde zu tragen.

(3) Der Personalvertretung sind auf Antrag des Zentralpersonalausschusses je 1.000 aktive Bedienstete zumindest ein(e) Bedienstete(r) zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Gemeinde trägt den Mehraufwand für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich

a)

der Personalvertreter(innen), soweit diese Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind,

b)

der der Personalvertretung gemäß § 32 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Bediensteten, soweit diese über Weisung des (der) Personalvertretungsvorsitzenden zur Besorgung von Personalvertretungsaufgaben eine Dienstreise vornehmen,

c)

der Vorsitzenden derjenigen Dienststellenausschüsse, welche für die Bediensteten mehrerer Dienststellen eingerichtet sind (§ 5 Abs. 1), oder der Vertreter(innen) dieser Vorsitzenden zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen werden,

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, soweit diese Reisen für die Besorgung von Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.

(5) Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. Soweit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 2. Eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der (die) Personalvertretungsvorsitzende hat in die Reiserechnung einzusehen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994, 12/1996)

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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