§ 20 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 20

Konstituierung und Geschäftsführung

des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses

 

Für die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (§ 25) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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