Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden des Landes Oberösterreich; die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auch sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen mindestens fünf Bedienstete tätig sind, wird eine Personalvertretung eingerichtet.
(3) Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis - einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses - zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt auch für Anstalten und Betriebe einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes ohne Rechtspersönlichkeit mit Ausnahme solcher Anstalten und Betriebe der Sozialhilfeverbände nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz. (Anm: LGBl. Nr. 39/1992)
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