Befugnisse des Dienststellenausschusses
(1) Der Dienststellenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralpersonalausschuß zu bilden, obliegen dem Dienststellenausschuß auch alle nach diesem Landesgesetz dem Zentralpersonalausschuß obliegenden Aufgaben.
(2) Dem Dienststellenausschuß obliegt die Mitwirkung (§ 12) insbesondere
a) | bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und bei der Erstellung ständiger Aufgabenverteilungspläne, | |||||||||
b) | bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren Abänderung, | |||||||||
c) | bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und über die Sozialversicherung, | |||||||||
d) | bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind. |
(3) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß,
a) | Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziel, zum allgemeinen Nutzen im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern, | |||||||||
b) | sofern dies von einem (einer) Bediensteten für seine (ihre) Person verlangt wird, diese(n) in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der (die) Bedienstete nicht auf ein ihm (ihr) aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten, | |||||||||
c) | an der Besichtigung der Dienststelle oder einzelner Bereiche durch behördliche Organe, sofern dies nicht der Kontrolle der Finanz- und Kassengebarung dient, teilzunehmen; der Dienststellenausschuß ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, | |||||||||
d) | an der Aufrechterhaltung der Disziplin mitzuwirken, | |||||||||
e) | an der Behandlung von Angelegenheiten, in denen ihm die Mitwirkung obliegt, in Ausschüssen, Kommissionen, Beiräten und dgl. mitzuwirken, | |||||||||
f) | die Betriebsgemeinschaft zu fördern, | |||||||||
g) | sich für den besonderen Schutz der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse gemäß § 31 einzusetzen. |
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