§ 29 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 29

Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertreter(innen)

und der Mitglieder der Wahlausschüsse

 

(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter(in) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.

(2) Die Personalvertreter(innen) haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als dadurch die Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.

(3) Die Personalvertreter(innen) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund auch nicht benachteiligt werden. Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.

(5) Den Personalvertretern(innen) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem (der) Dienststellenleiter(in) mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralpersonalausschusses sind ab einer Zahl von 150 wahlberechtigten Bediensteten ein Mitglied, ab einer Zahl von 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei Mitglieder, ab einer Zahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiteres Mitglied des Zentralpersonalausschusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren vom Dienst freizustellen. Bezüglich der Aufteilung der freizustellenden Personalvertreter(innen) ist § 21 Abs. 9 anzuwenden.

(6) Die Personalvertreter(innen) haben, soweit sie nicht zur Gänze vom Dienst freigestellt sind und soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, Anspruch auf Dienstfreistellung (Sonderurlaub) zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von fünf Tagen pro Kalenderjahr. (Anm: LGBl. Nr. 6/1994)

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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