Dienststellenausschuß
(1) Für jede Dienststelle, der ständig mindestens 15 Bedienstete angehören, ist, sofern nicht eine Verfügung gemäß § 5 getroffen wurde, ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses beträgt in Gemeinden bzw. Dienststellen mit 15 bis 50 Bediensteten drei und erhöht sich für je weitere 50 Bedienstete jeweils um eines. Bruchteile von 50 werden für voll gerechnet. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung zur Wahl maßgebend (Stichtag; § 21 Abs. 1). Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die der Dienststelle zugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4) Werden für die Dienststelle mehrere Dienststellenausschüsse eingerichtet, so ist bei Anwendung der Abs. 1 und Abs. 2 die Zahl der Bediensteten des Wirkungsbereiches dieses Dienststellenausschusses maßgebend.
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