Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe, Verfügungen und dgl. eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach besten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen außerhalb der Personalvertretung zu besorgen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
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