§ 9 Oö. G-PVG

Oö. G-PVG - Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 9

Vertrauensperson

 

(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bediensteten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.

(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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