(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bediensteten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführten Befugnisse zu.
In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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