Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der Gemeinderäte und für die Ortsvorsteher der Gemeinden des Landes Niederösterreich, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut; die §§ 14a bis 14c, 16 Abs. 2, 17a, 18 und 26 bis 28 sind für Städte mit eigenem Statut sinngemäß anzuwenden.
(1) Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind der Amtsbezug des Bürgermeisters, die Sonderzahlungen, die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, die Abfindung, die Bürgermeisterpension sowie die Hinterbliebenenpension.
(2) Neben dem Amtsbezug des Bürgermeisters und den Sonderzahlungen gebührt diesem keine weitere Entschädigung für die Ausübung seines Amtes. Für die anderen Mitglieder des Gemeinderates und die Ortsvorsteher gilt mit der Entschädigung der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt.
(3) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, sind nach dem VIII. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung des im § 4 Abs. 2 bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten zu ersetzen.
(1) Auf die nach diesem Gesetz aus Gemeindemitteln gebührenden Bezüge darf grundsätzlich nicht verzichtet werden.
(2) Ein Verzicht (ganz oder teilweise) ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Amtsbezug sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Amtsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.
(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters ist in den Gemeinden
bis zu | 1.000 Ew. | in der Höhe von | 25 bis | 35 v.H. |
von 1.001 bis | 2.500 Ew. | in der Höhe von | 35 bis | 50 v.H. |
von 2.501 bis | 5.000 Ew. | in der Höhe von | 50 bis | 70 v.H. |
von 5.001 bis | 10.000 Ew. | in der Höhe von | 70 bis | 90 v.H. |
von 10.001 bis | 20.000 Ew. | in der Höhe von | 90 bis | 115 v.H. |
über | 20.000 Ew. | in der Höhe von | 115 bis | 125 v.H. |
des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII entsprechend § 59 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, festzusetzen. |
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Amtsbezuges hat der Gemeinderat auf die Arbeitsbelastung des Bürgermeisters und auf die Einwohnerzahl der Gemeinde innerhalb der Stufe gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(4) Die Zahl der Einwohner ist dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu entnehmen. Eine Neuberechnung des Amtsbezuges des Bürgermeisters ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses folgenden Monatsersten vorzunehmen.
(1) Die monatliche Entschädigung des Vizebürgermeisters beträgt höchstens 50 v.H., jene des Zweiten Vizebürgermeisters höchstens 40 v.H. und jene des Dritten Vizebürgermeisters höchstens 35 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
(2) Im Falle des § 27 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme der Vizebürgermeister, und den Ortsvorstehern gebührt eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die keinen Anspruch gemäß den §§ 4, 5 oder 6 haben, gebührt für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung eine Entschädigung in der Höhe von höchstens 20 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs. 1 eine monatliche Entschädigung gebührt, die höchstens 7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 betragen darf.
Den Obmännern der Gemeinderatsausschüsse und den Umweltgemeinderäten, die nicht Obmann von Gemeinderatsausschüssen oder zum Kassenverwalter bestellt sind, gebührt, sofern sie keinen Anspruch gemäß den §§ 4, 5 oder 6 haben, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters. Gleiches gilt für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Entschädigung höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen darf.
Den Mitgliedern des Gemeinderates, mit Ausnahme des Bürgermeisters, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, gebührt neben den Entschädigungen nach den §§ 5 bis 7 und 8 eine weitere Entschädigung. Die besonderen Aufgaben, für die die Entschädigung gebührt, sind vom Gemeinderat festzulegen. Die Entschädigung darf je angefangene halbe Stunde der Tätigkeit höchstens 0,15 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII des Schemas II der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage betragen. Die Entschädigung gebührt jedoch nur dann, wenn für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
(1) Die Höhe des Amtsbezuges des Bürgermeisters und die Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8a und die besonderen Aufgaben, für die eine Entschädigung nach § 8a gebührt, hat der Gemeinderat in einer Verordnung festzulegen.
(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug des Bürgermeisters und die Entschädigung gemäß den §§ 5, 6, 7 Abs. 2 und 8 entsteht mit dem Monatsersten, der auf das rechtsbegründende Geschehen folgt, welches gemäß den Bestimmungen der NÖ GO 1973, LGBl. 1000, die Ausübung des Mandates oder Amtes bewirkt. Im Falle des § 7 Abs. 2 gilt als rechtsbegründendes Geschehen der Beschluß des Gemeinderates. Der Amtsbezug des Bürgermeisters und die Entschädigungen sind im vorhinein auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 7 Abs. 1 entsteht mit Beginn der Sitzung. Die Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sitzung auszuzahlen.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 8a entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Die Entschädigung ist spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ende des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Mandat, Amt oder im Falle des § 7 Abs. 2 das rechtsbegründende Geschehen weggefallen ist.
(1) Der Anspruch auf eine Entschädigung ruht, wenn
1. | der gemäß §§ 5, 6 oder 7 Abs. 2 Anspruchsberechtigte länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate, | |||||||||
2. | der gemäß § 8 Anspruchsberechtigte länger als sechs Monate | |||||||||
sein Amt nicht ausübt. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters wird auf 80 v.H. verkürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als ein Monat verhindert ist.
(3) Ist der Bürgermeister an der Amtsausübung verhindert, so gebührt der gemäß § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen. Für den Vertretungszeitraum ruht die Entschädigung, die die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person sonst erhält.
(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit, soweit er keinen Anspruch auf eine Bürgermeisterpension hat, eine Abfindung.
Sie beträgt nach einer Amtszeit | ||||||||||
von 5 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
von 6 Jahren das Fünffache, | ||||||||||
von 7 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
von 8 Jahren das Siebenfache und | ||||||||||
von 9 Jahren das Achtfache | ||||||||||
des im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt gebührenden monatlichen Amtsbezuges zuzüglich des aliquoten Anteiles der Sonderzahlungen; § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(2) Scheidet der Bürgermeister, vor Erreichung einer Amtszeit von 5 Jahren aus seinem Amt aus, so sind ihm die gemäß § 17 Abs. 1 geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
(3) Scheidet der Bürgermeister, der die für den Anspruch auf Bürgermeisterpension (§ 12 Abs. 1) erforderliche Amtszeit noch nicht erreicht hat, durch Tod aus seinem Amt aus, so haben nacheinander Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 1 unter Zugrundelegung einer Amtszeit von 5 Jahren oder auf eine Rückerstattung nach Abs. 2
1. | der Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und, wenn auch dieser verstorben ist, | |||||||||
2. | das minderjährige Kind. |
(4) Sind mehrere minderjährige Kinder anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die Abfindung oder der Rückerstattungsbetrag nach Abs. 2 zu gleichen Teilen.
(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Bürgermeisterpension und Sonderzahlungen, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahre ausgeübt hat und zwar:
1. | mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 738. Lebensmonat (61 Jahre und 6 Monate) vollendet hat; | |||||||||
2. | wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) oder | |||||||||
3. | mit dem auf den Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten. | |||||||||
Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt; im Falle der Z 3 ist § 34 Abs. 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß anzuwenden. |
(2) § 65 Abs. 1 GBDO in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, LGBl. 2400–26, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Amtszeit zu treten hat.
(3) Die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 GBDO, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Amtszeit und an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt zu treten hat.
(4) Die Bürgermeisterpension gebührt in einem Kalenderjahr zwölfmal und ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für jedes Kalendervierteljahr gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Pensionsbetrages, der für den Monat der Auszahlung zusteht.
(1) Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Amtsbezug. Änderungen des im § 4 Abs. 2 bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten sind zu berücksichtigen.
(2) Als anspruchsbegründende Amtszeit gelten alle Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister und in denen er in der Gemeinde die Funktion des Regierungskommissärs ausgeübt hat, seit dem 27. April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung gewährt wurde, sind für die Berechnung der anspruchsbegründenden Amtszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung zurückgezahlt wird. Zeiten gemäß § 10 Abs. 3 sind in die anspruchsbegründende Amtszeit einzurechnen.
(3) Die Bürgermeisterpension beträgt nach einer Amtszeit von 10 Jahren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage. § 58 Abs. 2 und 3 GBDO ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt wegen Unfähigkeit zur weiteren Amtsausübung zu treten hat und die Bürgermeisterpension für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt ab dem frühestens eine Bürgermeisterpension gebühren würde um ein Dreihundertzwanzigstel höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist.
(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Hinterbliebenenpensionen sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Hinterbliebenenpension, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches auf Hinterbliebenenpensionen gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72 und 78 Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß.
(3) Die Hinterbliebenenpension gebührt von dem auf das Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an.
(4) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Bürgermeisters.
(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Bürgermeisters mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Bürgermeister aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerpension nach § 14 sind die §§ 71b bis 71d GBDO, LGBl. 2400 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister oder die verstorbene Bürgermeisterin an die Stelle des verstorbenen Gemeindebeamten oder der verstorbenen Gemeindebeamtin tritt.
Die Waisenpension beträgt
a) | für eine Halbwaise 24 % | |||||||||
b) | für eine Vollwaise 36 % | |||||||||
der Bürgermeisterpension, auf die der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder die für die zurückgelegte Amtszeit gebühren würde. |
(1) Besteht neben der Bürgermeisterpension ein Anspruch auf einen Amtsbezug (§ 4) oder eine Entschädigung gemäß den §§ 5, 6 oder 8, so ruht die Bürgermeisterpension, wenn der Amtsbezug oder die Entschädigung gleich hoch oder höher ist, zur Gänze, sonst im Ausmaß des Amtsbezuges oder der Entschädigung. Das Ruhen tritt mit dem auf den Anspruchsbeginn folgenden Monatsersten ein.
(2) Der Anspruch auf eine Bürgermeisterpension oder Abfindung erlischt, wenn der Bürgermeister die Wählbarkeit nach der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. 0350, wegen gerichtlicher Verurteilung verliert oder verlieren würde. Das Erlöschen tritt mit dem folgenden Monatsersten ein.
(1) Auf die Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 1 finden, soweit nicht anderes bestimmt ist,die §§ 36 und 87 GBDO, LGBl. 2400, und die §§ 10 und 11 GBGO, LGBl. 2440, sinngemäß Anwendung.
(2) Für die Bürgermeisterpension und die Hinterbliebenenpension ist § 85a Abs. 1 bis 8 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach Abschnitt III dieses Gesetzes zu leistende Beitrag
1. | sich für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) liegen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte erhöht | |||||||||
2. | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% beträgt und | |||||||||
3. | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25% beträgt. |
(1) Zum Aufwand, der der Gemeinde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes erwächst, hat der Bürgermeister von seinem Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 11,75 % zu leisten. Im Falle des § 10 Abs. 3 ist der Beitrag von 11,75 % von jener Entschädigung zu leisten, welche die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person bezieht.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters ist im Abzugswege einzubehalten.
(1) Die Gemeinde leistet für ihre Gemeinderatsmitglieder Beiträge an jene Einrichtungen, die nach ihren Satzungen niederösterreichische Gemeinden und ihre Gemeinderatsmitglieder vertreten.
(2) Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Abs. 1 oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:
bis |
|
| 500 | € 73,76 |
von | 501 | bis | 1.000 | € 111,55 |
von | 1.001 | bis | 2.000 | € 147,53 |
von | 2.001 | bis | 3.000 | € 221,65 |
von | 3.001 | bis | 4.000 | € 246,00 |
von | 4.001 | bis | 5.000 | € 270,71 |
von | 5.001 | bis | 7.000 | € 295,42 |
von | 7.001 | bis | 10.000 | € 319,76 |
von | 10.001 | bis | 20.000 | € 344,47 |
von | 20.001 | bis | 30.000 | € 369,18 |
mehr als |
|
| 30.000 | € 393,89 |
(3) Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich in jenem prozentuellen Verhältnis, wie sich die der Gesamtheit der Gemeinden Niederösterreichs laut Bundesvoranschlag des zweitvorangegangenen Jahres zugestandenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu denen des Jahres 1984 verhalten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Die Beitragszahlungen sind von der Gemeinde im Wege der Landesregierung zu leisten und von dieser innerhalb von längstens zwei Monaten nach Einlangen an die Interessenvertretung weiterzuleiten.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden ist.
(1) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach § 9 Abs. 1 gelten die bisher auf Grund der §§ 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.
(2) Laufende Zuwendungen nach § 12 bleiben von den Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 unberührt.
(3) Die Anpassung der Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 an die Bestimmungen der Novelle LGBl. 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen.
(4) Sind die Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.
(5) Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension.
Die §§ 22 bis 25 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.
(1) Einen Anspruch auf Bürgermeisterpension nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenpension nach einem Bürgermeister.
(3) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | die Bestimmungen des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 mit Ausnahme des § 22, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | Abschnitt III mit Ausnahme der §§ 11 und 15, | |||||||||
b) | Abschnitt V, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Abschnittes III bezieht. |
(4) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind § 17 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, der allfälligen Bürgermeisterpension und der allfälligen Hinterbliebenenpension nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Personen, die am 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 22 Abs. 1 genannte Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 22 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 abgeben, sind die im § 22 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften und § 22 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Bürgermeisterpension sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich. Für die Bemessung der Bürgermeisterpension zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 13 Abs. 3 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit der Zahl 0,416 ergibt. § 12 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Bürgermeister gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(5) Die Bürgermeister nach Abs. 1 haben für Zeiten der pensionswirksamen Amtszeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtzeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person sind § 22 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Die gemäß den §§ 14 und 15 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge verringern sich abweichend vom § 13 Abs. 2 Z 1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den zuvor ermittelten und um 100 erhöhten Prozentsatz ergibt.
(1) Auf Personen,
1. | die unter § 23 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit dem Amt des Bürgermeisters betraut werden, | |||||||||
ist anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen gemäß § 17 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Die Gemeinde hat für Bürgermeister nach § 23, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 nicht abgeben, bis zum 31. März 1999 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht, wenn ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestand. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, § 127b GSVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b BSVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl.Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Die 20. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400–36 sind für das Jahr 2001 sinngemäß anzuwenden.
Die in § 16 Abs. 1 vorgesehene Anwendung des § 87 GBDO, LGBl. 2400, entfällt bis 31. Dezember 2012.
(1) An die Stelle des in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall der Bürgermeisterpension in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich Juni 2005 | 720. |
vom Juli 2005 bis September 2005 | 722. |
vom Oktober 2005 bis Dezember 2005 | 724. |
vom Jänner 2006 bis März 2006 | 726. |
vom April 2006 bis Juni 2006 | 728. |
vom Juli 2006 bis September 2006 | 730. |
vom Oktober 2006 bis Dezember 2006 | 732. |
vom Jänner 2007 bis März 2007 | 734. |
vom April 2007 bis Juni 2007 | 736. |
(2) Abs. 8 der 21. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl. 2400–37, gilt sinngemäß.
(1) Die §§ 15 Abs. 1 und 2, 15a und 15c (mit Ausnahme der dort enthaltenen Verweise auf die §§ 28 Abs. 6, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 78 Abs. 1 bis 5 und 8 bis 10 und 85a GBDO, LGBl. 2400) sowie das jeweilige IX. Hauptstück des Kremser Stadtrechtes 1977, LGBl. 1010–9, des St. Pöltner Stadtrechtes 1977, LGBl. 1015–10, des Waidhofner Stadtrechtes 1977, LGBl. 1020–9, und des Wr. Neustädter Stadtrechtes 1977, LGBl. 1025–9, sind für Bürgermeister und die zu ihrer Vertretung berufenen Personen weiter anzuwenden, wobei
1. | der Anspruch auf einen Ruhebezug erst mit der Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) entsteht oder wenn sie infolge Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig geworden sind (§ 15a Abs. 1 lit.b der Stadtrechte) und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn der Anspruchsberechtigte nicht zur weiteren Amtsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist (§ 15a Abs. 2 Z 2 der Stadtrechte). |
(2) Im übrigen gelten die §§ 14a bis 14c, 16 Abs. 2, 26, 26a und 27 dieses Gesetzes sowie § 34 Abs. 3 GBDO sinngemäß.
§ 16 Abs. 2 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf laufende Zuwendungen, Bürgermeisterpensionen oder Hinterbliebenenpensionen nach diesem Gesetz oder auf Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach den im § 28 Abs. 1 genannten Stadtrechten gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
NÖ Gemeinde-Bezügegesetz (NÖ GBezG)
StF: LGBl. 1005-0
Änderung
LGBl. 1005-1 (DFB)
LGBl. 1005-5 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:
Anmerkung
Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.