(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Hinterbliebenenpensionen sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Hinterbliebenenpension, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches auf Hinterbliebenenpensionen gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72 und 78 Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß.
(3) Die Hinterbliebenenpension gebührt von dem auf das Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an.
(4) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Bürgermeisters.
(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Bürgermeisters mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Bürgermeister aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
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