§ 14 NÖ GBezG Hinterbliebenenpension

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Hinterbliebenenpensionen sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Hinterbliebenenpension, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches auf Hinterbliebenenpensionen gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72 und 78 Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß.

(3) Die Hinterbliebenenpension gebührt von dem auf das Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an.

(4) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Bürgermeisters.

(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Bürgermeisters mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Bürgermeister aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GBezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 NÖ GBezG
§ 14a NÖ GBezG