(1) Einen Anspruch auf Bürgermeisterpension nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenpension nach einem Bürgermeister.
(3) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. | die Bestimmungen des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 mit Ausnahme des § 22, | |||||||||
2. | folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes: | |||||||||
a) | Abschnitt III mit Ausnahme der §§ 11 und 15, | |||||||||
b) | Abschnitt V, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Abschnittes III bezieht. |
(4) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind § 17 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, der allfälligen Bürgermeisterpension und der allfälligen Hinterbliebenenpension nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
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