§ 22 NÖ GBezG Weitere Anwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einen Anspruch auf Bürgermeisterpension nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenpension nach einem Bürgermeister.

(3) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

die Bestimmungen des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 mit Ausnahme des § 22,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

Abschnitt III mit Ausnahme der §§ 11 und 15,

b)

Abschnitt V, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Abschnittes III bezieht.

(4) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind § 17 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, der allfälligen Bürgermeisterpension und der allfälligen Hinterbliebenenpension nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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