(1) Auf die Bezüge im Sinne des § 2 Abs. 1 finden, soweit nicht anderes bestimmt ist,die §§ 36 und 87 GBDO, LGBl. 2400, und die §§ 10 und 11 GBGO, LGBl. 2440, sinngemäß Anwendung.
(2) Für die Bürgermeisterpension und die Hinterbliebenenpension ist § 85a Abs. 1 bis 8 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach Abschnitt III dieses Gesetzes zu leistende Beitrag
1. | sich für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) liegen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte erhöht | |||||||||
2. | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% beträgt und | |||||||||
3. | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25% beträgt. |
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