(1) Auf Personen,
1. | die unter § 23 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 nicht abgeben, oder | |||||||||
2. | die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit dem Amt des Bürgermeisters betraut werden, | |||||||||
ist anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen gemäß § 17 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Die Gemeinde hat für Bürgermeister nach § 23, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 nicht abgeben, bis zum 31. März 1999 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht, wenn ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestand. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997, § 127b GSVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b BSVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl.Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
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