Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme der Vizebürgermeister, und den Ortsvorstehern gebührt eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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