(1) Der Anspruch auf eine Entschädigung ruht, wenn
1. | der gemäß §§ 5, 6 oder 7 Abs. 2 Anspruchsberechtigte länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate, | |||||||||
2. | der gemäß § 8 Anspruchsberechtigte länger als sechs Monate | |||||||||
sein Amt nicht ausübt. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters wird auf 80 v.H. verkürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als ein Monat verhindert ist.
(3) Ist der Bürgermeister an der Amtsausübung verhindert, so gebührt der gemäß § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen. Für den Vertretungszeitraum ruht die Entschädigung, die die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person sonst erhält.
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