§ 17a NÖ GBezG Beitragsleistungen an Interessenvertretungen der Gemeinden

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Gemeinde leistet für ihre Gemeinderatsmitglieder Beiträge an jene Einrichtungen, die nach ihren Satzungen niederösterreichische Gemeinden und ihre Gemeinderatsmitglieder vertreten.

(2) Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Abs. 1 oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:

 

bis

 

 

500

€ 73,76

von

501

bis

1.000

€ 111,55

von

1.001

bis

2.000

€ 147,53

von

2.001

bis

3.000

€ 221,65

von

3.001

bis

4.000

€ 246,00

von

4.001

bis

5.000

€ 270,71

von

5.001

bis

7.000

€ 295,42

von

7.001

bis

10.000

€ 319,76

von

10.001

bis

20.000

€ 344,47

von

20.001

bis

30.000

€ 369,18

mehr als

 

 

30.000

€ 393,89

 

(3) Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich in jenem prozentuellen Verhältnis, wie sich die der Gesamtheit der Gemeinden Niederösterreichs laut Bundesvoranschlag des zweitvorangegangenen Jahres zugestandenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu denen des Jahres 1984 verhalten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Die Beitragszahlungen sind von der Gemeinde im Wege der Landesregierung zu leisten und von dieser innerhalb von längstens zwei Monaten nach Einlangen an die Interessenvertretung weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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