(1) Die Gemeinde leistet für ihre Gemeinderatsmitglieder Beiträge an jene Einrichtungen, die nach ihren Satzungen niederösterreichische Gemeinden und ihre Gemeinderatsmitglieder vertreten.
(2) Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Abs. 1 oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:
bis |
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| 500 | € 73,76 |
von | 501 | bis | 1.000 | € 111,55 |
von | 1.001 | bis | 2.000 | € 147,53 |
von | 2.001 | bis | 3.000 | € 221,65 |
von | 3.001 | bis | 4.000 | € 246,00 |
von | 4.001 | bis | 5.000 | € 270,71 |
von | 5.001 | bis | 7.000 | € 295,42 |
von | 7.001 | bis | 10.000 | € 319,76 |
von | 10.001 | bis | 20.000 | € 344,47 |
von | 20.001 | bis | 30.000 | € 369,18 |
mehr als |
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| 30.000 | € 393,89 |
(3) Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich in jenem prozentuellen Verhältnis, wie sich die der Gesamtheit der Gemeinden Niederösterreichs laut Bundesvoranschlag des zweitvorangegangenen Jahres zugestandenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu denen des Jahres 1984 verhalten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Die Beitragszahlungen sind von der Gemeinde im Wege der Landesregierung zu leisten und von dieser innerhalb von längstens zwei Monaten nach Einlangen an die Interessenvertretung weiterzuleiten.
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