Den Mitgliedern des Gemeinderates, mit Ausnahme des Bürgermeisters, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, gebührt neben den Entschädigungen nach den §§ 5 bis 7 und 8 eine weitere Entschädigung. Die besonderen Aufgaben, für die die Entschädigung gebührt, sind vom Gemeinderat festzulegen. Die Entschädigung darf je angefangene halbe Stunde der Tätigkeit höchstens 0,15 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII des Schemas II der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage betragen. Die Entschädigung gebührt jedoch nur dann, wenn für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
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