(1) Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Amtsbezug. Änderungen des im § 4 Abs. 2 bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten sind zu berücksichtigen.
(2) Als anspruchsbegründende Amtszeit gelten alle Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister und in denen er in der Gemeinde die Funktion des Regierungskommissärs ausgeübt hat, seit dem 27. April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung gewährt wurde, sind für die Berechnung der anspruchsbegründenden Amtszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung zurückgezahlt wird. Zeiten gemäß § 10 Abs. 3 sind in die anspruchsbegründende Amtszeit einzurechnen.
(3) Die Bürgermeisterpension beträgt nach einer Amtszeit von 10 Jahren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage. § 58 Abs. 2 und 3 GBDO ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt wegen Unfähigkeit zur weiteren Amtsausübung zu treten hat und die Bürgermeisterpension für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt ab dem frühestens eine Bürgermeisterpension gebühren würde um ein Dreihundertzwanzigstel höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist.
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