§ 24 NÖ GBezG Rechtsfolgen einer Option

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 abgeben, sind die im § 22 Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften und § 22 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Bürgermeisterpension sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich. Für die Bemessung der Bürgermeisterpension zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) An die Stelle des im § 13 Abs. 3 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit der Zahl 0,416 ergibt. § 12 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Bürgermeister gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(5) Die Bürgermeister nach Abs. 1 haben für Zeiten der pensionswirksamen Amtszeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtzeit erreicht.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person sind § 22 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Die gemäß den §§ 14 und 15 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge verringern sich abweichend vom § 13 Abs. 2 Z 1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den zuvor ermittelten und um 100 erhöhten Prozentsatz ergibt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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