§ 16 Abs. 2 ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf laufende Zuwendungen, Bürgermeisterpensionen oder Hinterbliebenenpensionen nach diesem Gesetz oder auf Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach den im § 28 Abs. 1 genannten Stadtrechten gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.
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