(1) Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind der Amtsbezug des Bürgermeisters, die Sonderzahlungen, die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, die Abfindung, die Bürgermeisterpension sowie die Hinterbliebenenpension.
(2) Neben dem Amtsbezug des Bürgermeisters und den Sonderzahlungen gebührt diesem keine weitere Entschädigung für die Ausübung seines Amtes. Für die anderen Mitglieder des Gemeinderates und die Ortsvorsteher gilt mit der Entschädigung der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt.
(3) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, sind nach dem VIII. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung des im § 4 Abs. 2 bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten zu ersetzen.
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