(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit, soweit er keinen Anspruch auf eine Bürgermeisterpension hat, eine Abfindung.
Sie beträgt nach einer Amtszeit | ||||||||||
von 5 Jahren das Vierfache, | ||||||||||
von 6 Jahren das Fünffache, | ||||||||||
von 7 Jahren das Sechsfache, | ||||||||||
von 8 Jahren das Siebenfache und | ||||||||||
von 9 Jahren das Achtfache | ||||||||||
des im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt gebührenden monatlichen Amtsbezuges zuzüglich des aliquoten Anteiles der Sonderzahlungen; § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(2) Scheidet der Bürgermeister, vor Erreichung einer Amtszeit von 5 Jahren aus seinem Amt aus, so sind ihm die gemäß § 17 Abs. 1 geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
(3) Scheidet der Bürgermeister, der die für den Anspruch auf Bürgermeisterpension (§ 12 Abs. 1) erforderliche Amtszeit noch nicht erreicht hat, durch Tod aus seinem Amt aus, so haben nacheinander Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 1 unter Zugrundelegung einer Amtszeit von 5 Jahren oder auf eine Rückerstattung nach Abs. 2
1. | der Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und, wenn auch dieser verstorben ist, | |||||||||
2. | das minderjährige Kind. |
(4) Sind mehrere minderjährige Kinder anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die Abfindung oder der Rückerstattungsbetrag nach Abs. 2 zu gleichen Teilen.
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