(1) Die Höhe des Amtsbezuges des Bürgermeisters und die Entschädigungen nach den §§ 5 bis 8a und die besonderen Aufgaben, für die eine Entschädigung nach § 8a gebührt, hat der Gemeinderat in einer Verordnung festzulegen.
(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug des Bürgermeisters und die Entschädigung gemäß den §§ 5, 6, 7 Abs. 2 und 8 entsteht mit dem Monatsersten, der auf das rechtsbegründende Geschehen folgt, welches gemäß den Bestimmungen der NÖ GO 1973, LGBl. 1000, die Ausübung des Mandates oder Amtes bewirkt. Im Falle des § 7 Abs. 2 gilt als rechtsbegründendes Geschehen der Beschluß des Gemeinderates. Der Amtsbezug des Bürgermeisters und die Entschädigungen sind im vorhinein auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 7 Abs. 1 entsteht mit Beginn der Sitzung. Die Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sitzung auszuzahlen.
(4) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 8a entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Die Entschädigung ist spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ende des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Mandat, Amt oder im Falle des § 7 Abs. 2 das rechtsbegründende Geschehen weggefallen ist.
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