Den Obmännern der Gemeinderatsausschüsse und den Umweltgemeinderäten, die nicht Obmann von Gemeinderatsausschüssen oder zum Kassenverwalter bestellt sind, gebührt, sofern sie keinen Anspruch gemäß den §§ 4, 5 oder 6 haben, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters. Gleiches gilt für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Entschädigung höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen darf.
0 Kommentare zu § 8 NÖ GBezG