§ 8 NÖ GBezG Entschädigung der Obmänner der Gemeinderatsausschüsse, der Umweltgemeinderäte und des Kassenverwalters

NÖ GBezG - NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Den Obmännern der Gemeinderatsausschüsse und den Umweltgemeinderäten, die nicht Obmann von Gemeinderatsausschüssen oder zum Kassenverwalter bestellt sind, gebührt, sofern sie keinen Anspruch gemäß den §§ 4, 5 oder 6 haben, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters. Gleiches gilt für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Entschädigung höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen darf.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ GBezG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ GBezG
§ 8a NÖ GBezG