(1) Die monatliche Entschädigung des Vizebürgermeisters beträgt höchstens 50 v.H., jene des Zweiten Vizebürgermeisters höchstens 40 v.H. und jene des Dritten Vizebürgermeisters höchstens 35 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.
(2) Im Falle des § 27 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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